Bis zum Jahre 2003 wurde allen gesetzlich Versicherten die Kosten für eine Brille erstattet, wenn ein entsprechender Anspruch auf eine Sehhilfe vorhanden war. In den vergangenen Jahren gehörte die Kostenübernahme für Brillen oder Kontaktlinsen zu den Leistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen auf ein Minimum beschränkt haben. So übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei Kindern und Jugendlichen zwar die Sehhilfen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Erwachsenen aber nur bei denen, die mit Sehhilfe maximal 30 % Sehvermögen haben. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zu den gesetzliche Regelungen.
Gesetzliche Regelungen
Die Kostenübernahme von Brillen und Kontaktlinsen durch die gesetzlichen Krankenkassen ist stark beschränkt worden, obwohl Brillen und Kontaktlinsen eigentlich zu Sehhilfen gehören, die bei Fehlsichtigkeit und Erkrankungen der Augen zu den Hilfsmitteln gehören. Bis auf klar definierte Ausnahmen sind Sehhilfen aus dem, vom Gesetzgeber festgelegten Leistungskatalog der Krankenkassen, verschwunden.
Im neuem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung, kurz HHVG, ist festgelegt, dass nur noch etwa 1,4 Millionen Menschen vom den Leistungen der Krankenkassen profitieren. Dass sind zum Großteil Patienten, die an starker Kurz– und Weitsichtigkeit ab sechs Dioptrien, an Hornhautverkrümmung ab vier Dioptrien oder beidseitiger Blindheit der Stufe 1 leiden. Die restlichen, rund 40 Millionen Brillen- und Kontaktlinsenträger müssen die Kosten für eine Sehhilfe fast immer komplett selbst tragen und können sich höchstens über die Steuererklärung ein Teil ihres Geldes zurückholen.
Allerdings gibt es eine neue Regelung im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz, dass Patienten mit mehr als sechs Dioptrien oder vier Dioptrien bei Hornhautverkrümmung, von der Krankenkasse einen Zuschuss für ihre Brillen bekommen.
Brille auf Rezept
Eine neue Brille aufgrund eines Rezeptes Ihres Augenarztes gibt es nach der neuen Regelung nur dann, wenn sich die Sehstärke des Leistungsberechtigten um 0,5 Dioptrien geändert hat. Dabei beteiligen sich die Krankenkassen nur mit Zuschüssen an den Brillengläsern. Auch schwer Fehlsichtige bekommen in keinen Fall die Brille komplett bezahlt. Das Brillengestell müssen Patienten ohnehin selbst finanzieren. Die Zuschüsse auf die Gläser orientieren sich an den aktuellen bestehenden Festbeträgen und belaufen sich bei einem Brillenglas für vier bis sechs Dioptrien zwischen 10 bis 112 €. Bei Gläsern die je nach Fehlsichtigkeit bis zu 350 Euro kosten können, bedeutet das einen hohen Kostenaufwand für den Versicherten.
Brillen bei Kindern und Jugendlichen
Bei Kindern und Jugendlichen übernehmen die Gesetzlichen Krankenkassen Sehhilfen aus Glas bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Daneben gibt der Gesetzgeber bei der Verordnung von Kunststoffgläser klare Vorgaben zur Kostenübernahme vor. Kinder im Vorschulalter und jüngere Schulkinder haben neben Kindern bis zum 14. Lebensjahr, bei denen eine Sehglasstärke von +/- 5,0 dpt, später ab + 6,0/ -8,0 dpt vorliegt, einen Anspruch auf Kostenübernahme der neuen Brillen durch die Gesetzlichen Krankenkassen. Weitere Indikatoren für die Kostenübernahme sind eine Teilnahme am Schulsport, ein Brechkraftunterschied der Gläser ab 3 dpt, ein Druckekzem oder Gesichtsmissbildungen.
Krankenzusatzversicherungen für Ihre Brille
Für die meisten Brillenträger lohnt sich der Abschluss einer Krankenzusatzversicherung für Brillen und Sehhilfen. Oft übernimmt diese Versicherung wesentlich mehr oder alle Kosten, die für eine neue Brille oder Sehhilfe anfallen. Dabei lohnt es sich, die Krankenzusatzversicherungen zu vergleichen, da Versicherungsumfang und Leistungskatalog unterschiedlich sein können und individuelle Leistungsbausteine beinhalten, die es sonst nur in der privaten Krankenversicherung gibt.
Therapeutische Sehhilfen und Augenoperationen
Die Kosten für Therapeutische Sehhilfen und Augenoperationen werden ohne Einschränkungen von den Krankenkassen übernommen. Als Therapeutische Sehhilfen und Augenoperationen gelten z. B. Okklusionspflaster bei Amblyopie, Verbandlinsen und Verbandschalen bei Verletzungen oder nach Operationen der Augen.
Kataraktoperation
Die Katarakt-Operation ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Das heißt, die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nach der Diagnose eines Kataraktes (Grauer Star) die Operationskosten, das Einsetzen einer Standard-Linse und die Kosten der Vor- und Nachbehandlung bei Ihrem Augenarzt.
Kostenübernahme Augenlaser- und LASIK-Operationen
Aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherungen ist die Situation relativ eindeutig: Die Kosten für Augenlaser- und Linsenoperationen werden in der Regel nicht übernommen. Die OP wird in die Kategorie der Schönheits- bzw. Lifestyle-Operationen eingeordnet. Nach Aussage der Krankenkassen kann mittels Sehhilfen wie Kontaktlinsen oder Brillen die Fehlsichtigkeit ausgeglichen werden und eine Lasereingriff besitzt somit keine medizinische Notwendigkeit. Wer die medizinische Notwendigkeit dagegen mit entsprechenden Attesten belegt, kann zumindest auf eine Teilkostenerstattung hoffen. Große Hoffnungen darf man sich dabei allerdings nicht machen.
Deutlich positiver ist die Situation für privatversicherte Patienten, bei denen der Kostenübernahmeantrag für gewöhnlich individuell geprüft wird. Nicht selten wird ein Teil der Kosten oder gar der gesamte Aufwand im Zuge dessen übernommen. In manchen PKV-Tarifen sind Lasik-Korrekturen mittlerweile sogar ausdrücklich inkludiert.
Am 29.03.2017 wurde ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Kostenübernahme einer Lasik-Operation bei Privatpatienten verabschiedet, indem auch ein Rahmen zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Laseroperation festgelegt wurde. Bei diesem Fall stritten eine private Krankenversicherung und die Versicherungsnehmerin über die Kostenübernahme von 3.500€ einer Laseroperation. Für die PKV galt die Argumentation, dass eine Laseroperation keine notwendige Heilbehandlung darstellt.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass eine Kostenübernahme von der privaten Krankenversicherung nicht deshalb ausgeschlagen werden kann, weil dem Versicherten ja eigentlich Hilfsmittel wie Brillen und Kontaktlinsen zur Verfügung stehen. Viel mehr wird festgehalten, dass sich das Leiden der Patienten durch besagte Hilfsmittel nicht ändert. Somit haben private Krankenversicherungen nur noch eingeschränkt die Möglichkeit die Kostenübernahme für Laseroperationen abzulehnen.
Steuerliche Abzugsfähigkeit
Unabhängig von der individuellen Krankenversicherung bleibt am Ende des Tages noch die Berücksichtigung bei der Steuererklärung. So ist es grundsätzlich möglich, die Kosten für den Eingriff z. B. eine LASIK-OP nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Auf diesem Weg kann sich der Patient zumindest einen Teil der Kosten in Form einer Steuerersparnis zurückholen – fachkundige Beratung durch einen Steuerberater sowie ein gewisses Einkommen, das gegengerechnet werden kann, vorausgesetzt.
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