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Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Wenn Sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen möchten, müssen Sie einen Pflegegrad beantragen. Auch wenn sich das wesentlich einfacher gestaltet, als viele vielleicht denken, gibt es dennoch ein paar Dinge, die Sie beachten sollten. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie einen Pflegegrad beantragen, und wie Sie zu dem Pflegegrad kommen, der Ihnen zusteht.

Frühzeitig Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen

Pflegebedürftige Menschen bekommen von der Pflegekassen eine finanzielle Unterstützung für ihre Pflege. Die Höhe der Leistungen orientiert sich an der Pflegeform sowie der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, an der der Pflegebedürftige leidet. Eine Pflegedürftigkeit kann plötzlich und unvermittelt eintreten, zum Beispiel nach einem Unfall oder nach einem Schlaganfall. In vielen Fällen entwickelt sich Pflegebedürftigkeit aber schleichend und über einen weitläufigen Zeitraum. Wichtig ist schnelles Handeln: Sobald Sie den Eindruck bekommen, dass Sie oder ein Angehöriger regelmäßig Hilfe im Alltag brauchen, sollten Sie den Pflegegrad beantragen. Denn pflegebedürftig ist man nicht erst, wenn man zu nichts mehr fähig ist. Davor muss man also nicht die Pflegebedürftigkeit feststellen lassen, sondern den Pflegegrad 1 beatragen – oder die entsprechende Stufe. Entscheidend ist dabei, ob körperliche und / oder geistige Einschränkungen für Schwierigkeiten im Alltag sorgen. Der Antrag kann formlos und in schriftlicher Form erfolgen.

Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich

Weil Ihr Leistungsanspruch an dem Tag beginnt, an dem Sie sich das erste Mal mit diesem Anliegen bei Ihrer Pflegekasse melden, sollten Sie den Erstantrag so früh wie möglich stellen. Die Pflegekasse erbringt Pflegeleistungen nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Monat der Antragsstellung. Falls es Ihnen aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, den Antrag zu stellen, können Sie ihn auch bei einem Pflegestützpunkt abgeben oder einen Hausbesuch fordern. Der Pflegeberater kümmert sich in dem Fall um die weiteren Vorgänge.

Die Pflegekasse ist Teil Ihrer Krankenkasse und hat in der Regel dieselbe Adresse. Sie können sich auch telefonisch melden, wir empfehlen Ihnen jedoch den Antrag per Fax oder per Mail zu stellen. So können Sie besser nachweisen, wann Sie den Antrag gestellt haben. Sie können den Antrag selbstverständlich auch persönlich abgeben und sich dann auf einer Kopie quittieren lassen. Die pflegebedürftige Person muss den Antrag nicht unbedingt selbst stellen, das kann auch die mit der Pflege beauftragte bzw. bevollmächtigte Person erledigen.

Wer stellt den Pflegegrad fest?

Nach der Antragstellung wird Ihre Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit einem Gutachten beauftragen. Dieses bildet die Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad. Sie sollten sich auf den Besuch des MDK vorbereiten. Pflegebedürftige sind bei der Begutachtung nämlich häufig überfordert und eingeschüchtert und wollen vor Fremden nur ungern ihre Schwächen eingestehen. Das kann eine fehlerhafte Beurteilung zur Folge haben und schließlich geringere Leistungen der Pflegeversicherung. Doch selbst erfahrenen Gutachtern fällt es oft schwer, die Pflegebedürftigkeit realistisch zu beurteilen. Haben Sie konkrete Beispiele für Pflegesituationen parat, die dem Gutachter die Verfassung anschaulich darstellen können und berichten Sie so vollständig wie möglich über die Situation. Beschönigte Umstände oder unvollständige Angaben helfen Ihnen oder Ihrem Angehörigen nicht. Privatversicherte werden im Übrigen von der Medicproof GmbH begutachtet, die sich aber ebenso an die Vorgaben des Neuen Begutachtungsassessments hält.

Eine wichtige Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Person, die künftig Mittel von der Pflegekasse erhalten will, mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben muss. Das kann neben einer gesetzlichen Pflegekasse auch eine private Pflichtversicherung sein. Pflegebedürftige Kinder erfüllen die Bedingung, indem mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.

Hat der MDK ein Gutachten erstellt, teilt Ihrer Pflegekasse Ihnen in einem schriftlichen Bescheid die Einschätzung des MDK und die Entscheidung über den Pflegegrad mit. Die Leistungen zahlt sie kurze Zeit später aus. 

Auch wenn Sie bereits vor der Bewilligung eines Pflegegrades einen Pflegedienst beauftragt haben, erhalten Sie die entsprechenden Leistungen rückwirkend zum Tag der Antragstellung. Der Pflegedienst rechnet seine Sachleistungen meist direkt mit der Pflegekasse ab. War die betroffene Person schon vor der Bewilligung des Pflegegrades im Pflegeheim, wird der Zuschuss zum Pflegeheim (Sachleistung stationär) ebenfalls rückwirkend zum Tag der Antragstellung gezahlt.

(Foto: [© Daniel Ernst], stock.adobe.com)

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