Die Pflegegrade eins bis fünf ersetzen seit 2017 die alten drei Pflegestufen. Außerdem trat ein neues Begutachtungssystem, das sogenannte NBA (Neues Begutachtungs-Assessment) in Kraft, um die Pflegebedürftigkeit aufgrund des Grades der Selbstständigkeit zu beurteilen. Mit den Pflegegraden sollen geistige Erkrankungen mehr Berücksichtigung finden und die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen soll maßgeblich zur Einstufung ihrer Pflegebedürftigkeit beitragen. Welche Pflegegrade es gibt und was diese umfasst, erfahren Sie hier:
Dem Bundesministerium für Gesundheit zufolge hat die Pflegestufen-Reform für viele Pflegebedürftige eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zur Folge. Niemand steht demnach durch die Pflegereform schlechter da als zuvor. Auch das Pflegestärkungsgesetz 3 ist zum Januar 2017 in Kraft getreten und fungiert als Zusatz zum Pflegestärkungsgesetz 2. Mit diesem Gesetz erfährt außerdem die Situation von Pflegebedürftigen in ländlichen Gegenden Verbesserung.
Was sind Pflegegrade?
Pflegegrade beschreiben die fünf Einstufungskategorien (Pflegegrad 1-5) für pflegebedürftige Menschen, auf Basis derer die Pflegekassen entsprechende Pflegegelder bezahlen. Vor 2017 gab es für diese Einstufung 3 bzw. 4 Pflegestufen (Pflegestufe 0-3). Seit 2017 gelten die neuen Pflegegrade. Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit wurden im Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) neu vorgenommen, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden.
Pflegegrad 1
Stellen Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung), MEDICPROOF oder der PKV (Private Krankenversicherung) eine „geringfügige Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ fest, bekommen diese Menschen den Pflegegrad 1. Diese Bedingung gilt schon durch leichte Einschränkungen im Alltag. Um eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ attestiert zu bekommen, müssen Sie im NBA mindestens 12,5 bis maximal 26 Punkte erreichen.
Menschen mit diesen geringen Einschränkungen wurden im System der Pflegestufen, das vor 2017 galt, noch nicht berücksichtigt und erhielten keine Leistungen der Pflegeversicherung. Sie profitieren von dieser Pflegereform.
Pflegegrad 2
Menschen mit dem Pflegegrad 2 haben den Gutachtern zufolge eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Demnach können diese Personen ihren Alltag in sämtlichen Lebensbereichen nur erheblich eingeschränkt bewältigen. Beim NBA müssen für den Pflegegrad 2 mindesten 27 und höchsten 47,5 Punkte ermittelt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bekommen entweder Pflegegeld von 316,00 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689,00 Euro monatlich.
Zusätzlich zum Pflegegeld und den Pflegesachleistungen haben Menschen mit Pflegegrad 2 Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro im Monat, die für diese qualitätssichernden Leistungen aufgewendet werden können: Betreuungsangebote, Haushaltshilfe, Alltagsbegleiter und Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.
Pflegegrad 3
Diesen erhalten alle Pflegebedürftigen, bei denen ein Gutachter des MDKs bzw. MEDIPROOF anhand des NBA eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ attestiert. Dafür müssen zwischen 47,5 und 69 Punkten erzielt werden.
Menschen mit Pflegegrad 3, die in einer vollstationären Einrichtung wie einem Pflegeheim unterkommen möchten, zahlt die Pflegeversicherung 1.262,00 Euro für die stationäre Pflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf 545,00 Euro Pflegegeld monatlich für die häusliche Pflege. Die Höhe der Pflegesachleistungen in diesem Pflegegrad beläuft sich auf 1.298,00 Euro im Monat und wird bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegediensts gezahlt. Die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung bekommen die Pflegebedürftigen beim Pflegegrad 3 erstattet. Ihnen steht der Entlastungsbetrag von 125,00 Euro pro Monat zu, der für Angebote zur Unterstützung im Alltag, hauptsächlich in der häuslichen Pflege, in Anspruch genommen werden kann.
Pflegegrad 4
Um den Pflegegrad 4 zu bekommen, muss eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ nachgewiesen werden. Im NBA muss der pflegebedürftigen Person mindestens 70 bis höchstens 90 Punkte zugeteilt werden.
Beim Pflegegrad 4 erhalten pflegebedürftige Menschen entweder Pflegegeld von 728,00 Euro bei häuslicher Pflege oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.612,00 pro Monat. Die Kosten für Fahrten Zur ambulanten Behandlung werden bei diesem Pflegegrad erstattet.
Pflegegrad 5
Für diesen Pflegegrad muss nachweislich eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ vorliegen – im NBA müssen dafür zwischen 90 und 100 Punkte erreicht werden.
Pflegebedürftige bekommen entweder Pflegegeld von monatlich 901,00 Euro bei häuslicher Pflege oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.995,00 Euro pro Monat. Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege gibt es 1.995,00 Euro im Monat. Seit 2015 werden die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege nicht mehr angerechnet, deshalb können Sie diese zusätzlich zu den ambulanten Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld in Anspruch nehmen.